Der Kreistag möge beschließen:
1. Der Landrat wird im Rahmen seiner Zuständigkeit beauftragt, die Leiterin der Stabsstelle 16 „Gleichstellung, Generationen und Vielfalt“ damit zu betrauen, gemeinsam mit den Gleichstellungsbeauftragten der kreisangehörigen Kommunen sowie den kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen im Landkreis erprobte Kooperationsmodelle zur Wohnraumvermittlung weiterzuentwickeln und auf zusätzliche Partner auszudehnen.
Ziel ist der Aufbau eines stabilen, verbindlichen Netzwerkes, das Betroffenen häuslicher Gewalt einen schnellen Zugang zu geeignetem Wohnraum ermöglicht.
2. Die Kreisverwaltung wird gebeten, den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung regelmäßig – mindestens vierteljährlich – über die aktuellen Entwicklungen in der Wohnraumvermittlung für Betroffene häuslicher Gewalt zu informieren.
Die Berichterstattung erfolgt durch die Stabsstelle Gleichstellung, die für die Kooperationen mit kommunalen, genossenschaftlichen und privaten Wohnungsanbietern verantwortlich ist.
3. Die Kreisverwaltung wird im Hinblick auf das ab 2032 vollständig wirksam werdende Gewalthilfegesetz beauftragt, unter Federführung des Landrates bis zum 3. Quartal 2026 eine Übersicht aller kreiseigenen und kommunalen Immobilien sowie weiterer kurzfristig anmietbarer Objekte zu erarbeiten, die sich baulich und lagebezogen grundsätzlich für die Nutzung als zweites Frauenhaus oder als Schutzunterkunft für Betroffene häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt eignen könnten.
Dabei sind ausdrücklich auch kleinere, dezentrale Schutzunterkünfte – etwa mehrere Wohngemeinschaften oder abgeschlossene Wohneinheiten – in den Blick zu nehmen, da diese für kurzfristigen Schutz und für Betroffene mit unterschiedlichem Unterstützungsbedarf geeignet sind. Diese Schutzunterkünfte unterscheiden sich klar von den allgemeinen Notunterkünften, die Kommunen etwa bei Wohnungsbrand oder Obdachlosigkeit vorhalten müssen.
Die Prüfung umfasst insbesondere:
● Bauliche Eignung (Sicherheit, Raumzuschnitt, Brandschutz, Barrierefreiheit)
● Lage & Erreichbarkeit (ausreichende Distanz zum Täterumfeld, ÖPNV, Beratungsstellen)
● Nähe zu einer Polizeidienststelle, um im Ernstfall schnelle Intervention und Schutz zu gewährleisten
● Kosten- und Sanierungsbedarf sowie Möglichkeiten kurzfristiger Nutzbarkeit
● rechtliche & organisatorische Rahmenbedingungen (Trägerschaftsmodelle, Sicherheitskonzepte, Zugangsmöglichkeiten, Optionen für temporäre Anmietungen)
Begründung
Zu Punkt 1 – Wohnraumvermittlung
Das bestehende Frauenhaus im Landkreis verfügt über 16 Plätze (5 Erwachsene und 11 Kinder). Aufgrund der hohen Nachfrage müssen jährlich etwa 100 Frauen abgewiesen werden. Gleichzeitig zeigt die Erfahrung der Gleichstellungsstelle, dass die professionelle Kooperation mit Wohnungsbaugesellschaften – wie bereits erfolgreich in Parchim praktiziert – der wirksamste Weg ist, um Frauen nach ihrem Aufenthalt im Frauenhaus dauerhaft zu unterstützen. Bei einer durchschnittlichen Verweildauer von vier Monaten entstehen jährlich etwa 15 belegte Frauenhausplätze; davon benötigen rund 12 Frauen pro Jahr (80 % nach Abzug der Rückkehrquote) eine eigene Wohnung. Diese Zahl ist überschaubar, aber die betroffenen Frauen haben einen akuten und besonders schutzrelevanten Bedarf. Eine kommunale Einzelfallsuche wäre organisatorisch wenig zielführend, da viele Gemeinden über keine eigenen Wohnungsbestände verfügen und keine Zugriffsrechte auf Genossenschafts- oder private Bestände haben.
Eine strukturelle Ausweitung der bereits vorhandenen Kooperationsmodelle auf weitere Wohnungsunternehmen ist daher praxisnah, erprobt und stärkt eine Lösung, die im Landkreis längst erfolgreich ist. Die Gleichstellungsstelle verfügt über die notwendige fachliche Expertise und soll diese Arbeit weiterführen und koordinieren.
Zu Punkt 2 – Information und Steuerung
Eine reine Information der Gemeinden erzeugt weder zusätzliche Schutz- noch Vermittlungskapazitäten und würde gerade ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister mit Aufgaben belasten, die außerhalb ihres Wirkungskreises liegen. Da sie in der Regel nicht über eigene Wohnungsbestände verfügen, wäre eine solche Verpflichtung ineffektiv und administrativ unrealistisch.
Ein regelmäßiger Bericht an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hingegen schafft Transparenz, ermöglicht politische Steuerung und trägt dazu bei, Hindernisse in der Wohnraumvermittlung frühzeitig zu erkennen. Die Stabsstelle Gleichstellung ist die fachlich zuständige Einheit und daher die geeignete Stelle für diese Berichterstattung.
Zu Punkt 3 – Vorbereitung auf das Gewalthilfegesetz 2032 und Ausbau der Schutzinfrastruktur
Mit dem Gewalthilfegesetz entsteht ab dem 1. Januar 2032 ein verbindlicher, bundesweiter Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. Bereits ab 2027 treten zentrale Vorgaben in Kraft. Die Übergangszeit ist bewusst umfangreich gestaltet, weil Bund und Länder den notwendigen Ausbau der Hilfesysteme erst jetzt strukturiert angehen. Der Landkreis muss sich daher frühzeitig mit der Frage auseinandersetzen, welche Schutzkapazitäten benötigt werden. Eine reine Erweiterung eines Frauenhauses wird diesem Bedarf nicht gerecht: Neben klassischen Schutzplätzen gewinnen dezentrale Schutzunterkünfte, wie Wohngemeinschaften, angemietete Wohnungen oder kleinere Einheiten, zunehmend an Bedeutung. Sie ermöglichen kurzfristige Aufnahme, erfüllen unterschiedliche Unterstützungsbedarfe und adressieren auch jene Menschen, für die eine Unterbringung im klassischen Frauenhaus nicht passend oder möglich ist – etwa männliche Betroffene häuslicher Gewalt.
Wesentlich ist zudem der Sicherheitsaspekt: Schutzunterkünfte müssen nicht nur vom Täterumfeld getrennt liegen, sondern auch eine angemessene Nähe zu Polizeidienststellen aufweisen, um im Ernstfall schnelle Intervention zu ermöglichen. Diese fachlich zentrale Anforderung wurde bisher nicht ausreichend berücksichtigt und fließt mit dieser Prüfung erstmals strukturiert ein. Die beantragte Übersicht zu kreiseigenen, kommunalen und kurzfristig anmietbaren Immobilien schafft eine belastbare Entscheidungsgrundlage für den Ausbau der regionalen Schutzinfrastruktur. Sie unterstützt den Landkreis dabei, die gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen und Betroffenen ein verlässliches, bedarfsgerechtes Schutzsystem bereitzustellen. Die Notwendigkeit dieser Prüfung ergibt sich auch aus den seit Jahren bestehenden Versäumnissen der Landesregierung bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention. Mecklenburg-Vorpommern hat wiederholt eingeräumt, dass das Land seine Verpflichtungen zum Ausbau der Schutz- und Unterstützungssysteme nicht erfüllt. Die Landesförderung reicht weder für einen bedarfsgerechten Betrieb der vorhandenen Einrichtungen aus, noch erfolgt ein systematischer Ausbau der Strukturen.
Dadurch werden die Landkreise in eine Lage gebracht, in der sie – trotz eingeschränkter Zuständigkeiten – eigene Strategien entwickeln müssen, um Versorgungslücken zu schließen und die gesetzlich verankerten Schutzansprüche vorzubereiten. Die Situation im Landkreis LUP ist ein Beispiel hierfür: Das alleinige Frauenhaus arbeitet seit Jahren an der Belastungsgrenze, muss jährlich rund 100 Frauen abweisen und erhält trotz steigenden Bedarfs nur unzureichende Landesmittel pro Jahr.Änderungsantrag häusliche Gewalt Die Folgen der unzureichenden Landesplanung treffen die kommunale Ebene besonders hart, obwohl die Landkreise keine Steuerungsmöglichkeiten im Hinblick auf die landesweite Kapazitätsplanung haben. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag übernimmt der Landkreis daher Verantwortung in einem Bereich, in dem das Land seiner Verpflichtung bislang nicht
ausreichend nachkommt.