Anfrage Fraktion Bündnis Sahra Wagenknecht - Freier Horizont zu Rückbauverpflichtungen älterer Windenergieanlagen im Landkreis Ludwigslust-Parchim

Sehr geehrter Herr Landrat,
die Regelung zur Sicherung der Rückbauverpflichtung veralteter Windenergieanlagen des ‚Europarechtanpassungsgesetzes Bau‘ von 2004 und die danach landesweit mit Verzögerung
umgesetzten Sicherungsbürgschaften greifen womöglich nicht, um den Rückbau der älteren WEA abzudecken.

Die Rückbauverpflichtung für WEA ist im Baugesetzbuch (BauGB) verankert. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB müssen Betreiber eine Verpflichtungserklärung abgeben, dass die Anlage nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückgebaut und Bodenversiegelungen beseitigt werden. In der Regel ist die Baugenehmigungsbehörde dafür verantwortlich, die Einhaltung der Rückbauverpflichtung sicherzustellen.

Unserer Recherche zufolge* gibt es 97 Anlagen in unserem Landkreis, die zwischen 1999 und 2003 in Betrieb genommen wurden. Diese nähern sich dem Ende ihrer ursprünglich geplanten Lebensdauer.
Abgesehen von Repowering-Projekten:
Wie kann sich der Landkreis einen Überblick darüber verschaffen, ob derzeit hinterlegte Sicherheiten den steigenden Preisen gerecht werden?
Wie schätzen die eingebundenen Fachdienste den Handlungsbedarf zum Schutz des Kreishaushaltes ein, falls der Rückbau von den Rücklagen der Betreiber wegen zu geringer Deckung nicht geleistet werden kann?
Welcher Handlungsbedarf kann auf den Landkreis zukommen, um nicht als Kostenträger bzgl. einer Vorfinanzierung hinzugezogen zu werden und wer würde alternativ als Kostenträger hinzugezogen werden ?

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schabbel, Fraktionsvorsitzender

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